Artikel 96 VO (EG) 2007/1234

Produktionserstattung für Stärke

(1) Eine Produktionserstattung kann gewährt werden:

a)
für aus Mais, Weizen oder Kartoffeln gewonnene Stärke sowie für bestimmte daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse, die zur Herstellung bestimmter Waren verwendet werden, deren Verzeichnis von der Kommission aufgestellt wird;
b)
in Ermangelung einer nennenswerten heimischen Erzeugung von anderen Getreidearten für die Stärkeproduktion für die folgenden Mengen von Stärke, die in Finnland und Schweden in jedem Wirtschaftsjahr aus Gerste und Hafer gewonnen wird, sofern diese Produktionserstattung nicht dazu führt, dass die Produktion von Stärke aus diesen beiden Getreidearten die nachstehenden Mengen überschreitet:

i)
50000 Tonnen in Finnland,
ii)
10000 Tonnen in Schweden.

(2) Die Produktionserstattung nach Absatz 1 wird von der Kommission in regelmäßigen Zeitabständen neu festgesetzt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.