Artikel 97 VO (EG) 2007/1234
Produktionserstattung im Zuckersektor
(1) Für die in Anhang I Teil III Buchstaben b bis e genannten Erzeugnisse des Zuckersektors kann eine Produktionserstattung gewährt werden, wenn Überschusszucker oder eingeführter Zucker, Überschussisoglucose oder Überschussinulinsirup für die Herstellung der Erzeugnisse gemäß Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben b und c nicht zu einem Preis zur Verfügung steht, der dem Weltmarktpreis entspricht.
(2) Die Festsetzung der in Absatz 1 genannten Produktionserstattung erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten aufgrund der Verwendung von eingeführtem Zucker, die der chemischen Industrie im Falle einer Versorgung auf dem Weltmarkt entstünden, und des Preises für auf dem Gemeinschaftsmarkt verfügbaren Überschusszucker bzw. des Referenzpreises, wenn kein Überschusszucker verfügbar ist.
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