Artikel 98 VO (EG) 2007/1234
Bedingungen für die Gewährung
Die Kommission erlässt die Bedingungen für die Gewährung der in diesem Abschnitt genannten Produktionserstattungen und setzt den Betrag dieser Erstattungen sowie hinsichtlich der Produktionserstattung für Zucker nach Artikel 97 die erstattungsfähigen Mengen fest.
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