Artikel 98 VO (EG) 2007/1234

Bedingungen für die Gewährung

Die Kommission erlässt die Bedingungen für die Gewährung der in diesem Abschnitt genannten Produktionserstattungen und setzt den Betrag dieser Erstattungen sowie hinsichtlich der Produktionserstattung für Zucker nach Artikel 97 die erstattungsfähigen Mengen fest.

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