Artikel 99 VO (EG) 2007/1234
Beihilfe zur Verwendung von Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke
(1) Bilden sich Überschüsse von Milcherzeugnissen, die eine schwere Marktstörung verursachen oder verursachen können, oder sind solche Überschüsse zu erwarten, so kann die Kommission beschließen, dass für Magermilch und Magermilchpulver, die in der Gemeinschaft hergestellt und als Futtermittel verwendet werden, nach von der Kommission festgelegten Bedingungen und Produktnormen eine Beihilfe gewährt wird. Die Höhe der Beihilfe kann im Voraus oder durch Ausschreibung festgesetzt werden.
Buttermilch und Buttermilchpulver sind für die Zwecke dieses Artikels Magermilch und Magermilchpulver gleichgestellt.
(2) Die Höhe der Beihilfe wird von der Kommission unter Berücksichtigung des Referenzpreises für Magermilchpulver gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii und der Entwicklung der Marktlage für Magermilch und Magermilchpulver festgesetzt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.