ANHANG VIIa VO (EG) 2007/1234

BERECHNUNG DES PROZENTSATZES NACH ARTIKEL 59 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2

1. Für die Berechnung gemäß Nummer 2 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)
„Prozentsatz auf Mitgliedstaatsebene” : der nach Nummer 2 festzusetzende Prozentsatz zur Bestimmung der Mengenreduzierung, die insgesamt auf Ebene des betreffenden Mitgliedstaats vorzunehmen ist;
b)
„gemeinsamer Prozentsatz” : der von der Kommission gemäß Artikel 59 Absatz 2 Unterabsatz 1 festgesetzte gemeinsame Prozentsatz;
c)
„Kürzung” : der Wert, der sich aus der Division der Summe aller Quoten, auf die in dem Mitgliedstaat verzichtet wird, durch die nationalen Quoten, die in der am 1. Juli 2006 geltenden Fassung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzt sind, ergibt. Für die Mitgliedstaaten, die am 1. Juli 2006 noch nicht Mitglied der Gemeinschaft waren, wird bei der Berechnung die zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gemeinschaft geltende Fassung von Anhang III herangezogen.

2. Der Prozentsatz auf Mitgliedstaatsebene entspricht dem gemeinsamen Prozentsatz, multipliziert mit 1 – [(1/0,6) × Kürzung]. Beträgt das Ergebnis weniger als null, so ist der anzuwendende Prozentsatz gleich null.

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