ANHANG VIIb VO (EG) 2007/1234

BERECHNUNG DES AUF UNTERNEHMEN ANZUWENDENDEN PROZENTSATZES NACH ARTIKEL 59 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2

1. Für die Berechnung gemäß Nummer 2 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)
„anzuwendender Prozentsatz” : nach Nummer 2 festzusetzender Prozentsatz, der auf die dem betreffenden Unternehmen zugeteilte Quote anzuwenden ist;
b)
„gemeinsamer Prozentsatz auf Mitgliedstaatsebene” : der für den betreffenden Mitgliedstaat nach folgender Formel berechnete Prozentsatz:

MR/Σ [(1 – V/K) × Q]

Dabei ist:

MR=
auf Mitgliedstaatsebene vorzunehmende Mengenreduzierung im Sinne von Anhang VIIa Nummer 1 Buchstabe a,
V=
Verzicht im Sinne von Buchstabe c für ein bestimmtes Unternehmen,
Q=
Ende Februar 2010 verfügbare Quote des betreffenden Unternehmens,
K=
nach Buchstabe d berechneter Wert,

Σ = Summe der Werte, die nach der Formel (1 – V/K) × Q für jedes Unternehmen berechnet werden, dem im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eine Quote zugeteilt wurde, wobei Werte unter null mit null gleichgesetzt werden;

c)
„Verzicht” : der Wert, der sich aus der Division der Summe aller vom betreffenden Unternehmen aufgegebenen Quoten durch die ihm nach Artikel 7 und Artikel 11 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 sowie Artikel 60 Absätze 1 bis 3 der vorliegenden Verordnung zugeteilte Quote ergibt;
d)
„K” : das in jedem Mitgliedstaat zu errechnende Ergebnis aus der Division der insgesamt in dem betreffenden Mitgliedstaat reduzierten Quoten (Summe der freiwillig aufgegebenen Mengen und der auf Mitgliedstaatsebene zu reduzierenden Mengen nach Anhang VIIa Nummer 1 Buchstabe a) durch die ursprüngliche Quote des betreffenden Mitgliedstaats, die in der am 1. Juli 2006 geltenden Fassung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzt ist. Für die Mitgliedstaaten, die am 1. Juli 2006 noch nicht Mitglied der Gemeinschaft waren, wird bei der Berechnung die zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gemeinschaft geltende Fassung von Anhang III herangezogen.

2. Der anzuwendende Prozentsatz entspricht dem gemeinsamen Prozentsatz auf Mitgliedstaatsebene, multipliziert mit 1 – [(1/K) × V]. Beträgt das Ergebnis weniger als null, so ist der anzuwendende Prozentsatz gleich null.

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