ANHANG VIIc VO (EG) 2007/1234
BERECHNUNG DES KOEFFIZIENTEN NACH ARTIKEL 52A ABSATZ 1
1. Für die Berechnungen gemäß Nummer 2 gelten folgende Begriffsbestimmungen:- a)
- „Koeffizient auf Mitgliedstaatsebene” : der nach Nummer 2 festzusetzende Koeffizient;
- b)
- „Kürzung” : der Wert, der sich aus der Division der Summe aller Zuckerquoten, auf die in dem Mitgliedstaat verzichtet wird (einschließlich des Quotenverzichts in dem Wirtschaftsjahr, auf die sich die Marktrücknahme bezieht), durch die nationalen Zuckerquoten, die in der am 1. Juli 2006 geltenden Fassung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzt sind, ergibt. Für die Mitgliedstaaten, die am 1. Juli 2006 noch nicht Mitglied der Gemeinschaft waren, wird bei der Berechnung die zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gemeinschaft geltende Fassung von Anhang III herangezogen;
- c)
- „Koeffizient” : der von der Kommission gemäß Artikel 52 Absatz 2 festgesetzte Koeffizient.
2. Für die Wirtschaftsjahre 2008/09 und 2009/10 entspricht der Koeffizient auf Mitgliedstaatsebene dem um [(1/0,6) × Kürzung] erhöhten Koeffizienten × (1 – Koeffizient). Beträgt das Ergebnis mehr als 1, so ist der anzuwendende Koeffizient gleich 1.
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