ANHANG XII VO (EG) 2007/1234

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND BEZEICHNUNGEN FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE GEMÄSS ARTIKEL 114 ABSATZ 1

I.
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs sind
a)
„Vermarktung” : das Vorrätighalten oder Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf, das Feilhalten, der Verkauf, die Lieferung oder jegliche andere Art des Inverkehrbringens;
b)
„Bezeichnung” : die auf allen Vermarktungsstufen verwendete Verkehrsbezeichnung.

II.
Verwendung der Bezeichnung „Milch”

1.
Die Bezeichnung „Milch” ist ausschließlich dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug, vorbehalten.

Jedoch kann die Bezeichnung „Milch”

a)
für Milch verwendet werden, die einer ihre Zusammensetzung nicht verändernden Behandlung unterzogen worden ist, wie auch für Milch, deren Fettgehalt gemäß Artikel 114 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang XIII standardisiert worden ist;
b)
zusammen mit einem oder mehreren Worten verwendet werden, um den Typ, die Qualitätsklasse, den Ursprung und/oder die vorgesehene Verwendung der Milch zu bezeichnen oder um die physikalische Behandlung, der die Milch unterzogen worden ist, oder die in der Zusammensetzung der Milch eingetretenen Veränderungen zu beschreiben, sofern diese Veränderungen lediglich in dem Zusatz und/oder dem Entzug natürlicher Milchbestandteile bestehen.

2.
Milcherzeugnisse im Sinne dieses Anhangs sind ausschließlich aus Milch gewonnene Erzeugnisse, wobei jedoch für die Herstellung erforderliche Stoffe zugesetzt werden können, sofern diese nicht verwendet werden, um einen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise zu ersetzen.

Folgende Bezeichnungen sind ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehalten:

a)
folgende Bezeichnungen:

i)
Molke,
ii)
Rahm,
iii)
Butter,
iv)
Buttermilch,
v)
Butteroil,
vi)
Kaseine,
vii)
wasserfreies Milchfett,
viii)
Käse,
ix)
Joghurt,
x)
Kefir,
xi)
Kumys,
xii)
viili/fil,
xiii)
smetana,
xiv)
fil;

b)
die tatsächlich für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(*).

3.
Die Bezeichnung „Milch” und die für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen können auch zusammen mit einem oder mehreren Worten für die Bezeichnung von zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet werden, bei denen kein Bestandteil einen beliebigen Milchbestandteil ersetzt oder ersetzen soll und bei dem die Milch oder ein Milcherzeugnis einen nach der Menge oder nach der für das Erzeugnis charakteristischen Eigenschaft wesentlichen Teil darstellt.
4.
Die Herkunft der Milch und der von der Kommission festzulegenden Milcherzeugnisse muss, falls es sich nicht um Kuhmilch handelt, spezifiziert werden.

III.
Verwendung von Bezeichnungen bei konkurrierenden Erzeugnissen

1.
Die Bezeichnungen gemäß Abschnitt II dieses Anhangs dürfen nur für die in Abschnitt II genannten Erzeugnisse verwendet werden.

Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, deren Art aufgrund ihrer traditionellen Verwendung genau bekannt ist, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt werden.

2.
Bei anderen als den in Abschnitt II dieses Anhangs genannten Erzeugnissen darf nicht durch Etikett, Handelsdokumente, Werbematerial, Werbung irgendwelcher Art (im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 84/450/EWG vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung(**) oder Aufmachung irgendwelcher Art behauptet oder der Eindruck erweckt werden, dass es sich bei dem betreffenden Erzeugnis um ein Milcherzeugnis handelt.

Bei Erzeugnissen, die Milch oder Milcherzeugnisse enthalten, dürfen die Bezeichnung „Milch” und die in Abschnitt II Nummer 2 Absatz 2 dieses Anhangs genannten Bezeichnungen jedoch nur zur Beschreibung der Ausgangsrohstoffe und zur Aufführung der Bestandteile gemäß der Richtlinie 2000/13/EG verwandt werden.

IV.
Verzeichnisse der Erzeugnisse; Mitteilungen

1.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein vorläufiges Verzeichnis der Erzeugnisse, die ihrer Ansicht nach in ihrem Hoheitsgebiet den Erzeugnissen gemäß Abschnitt III Nummer 1 Absatz 2 entsprechen.

Die Mitgliedstaaten ergänzen gegebenenfalls später dieses Verzeichnis und unterrichten die Kommission darüber.

2.
Im Rahmen der Durchführung dieses Anhangs übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich vor dem 1. Oktober einen Bericht über die Entwicklung des Marktes für Milcherzeugnisse und konkurrierende Erzeugnisse, damit die Kommission dem Rat vor dem 1. März des folgenden Jahres Bericht erstatten kann.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15).

(**)

ABl. L 250 vom 19.9.1984, S. 17. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/29/EG (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

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