ANHANG XIII VO (EG) 2007/1234

VERMARKTUNG VON KONSUMMILCH GEMÄSS ARTIKEL 114 ABSATZ 2

I.
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs sind
a)
„Milch” : das Gemelk einer oder mehrerer Kühe;
b)
„Konsummilch” : die in Abschnitt III aufgeführten Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, in unverändertem Zustand an den Verbraucher abgegeben zu werden;
c)
„Fettgehalt” : das Verhältnis von Masseteilen Milchfett auf 100 Masseteile der betreffenden Milch;
d)
„Eiweißgehalt” : das Verhältnis von Masseteilen Eiweiß auf 100 Masseteile der betreffenden Milch (Gesamtstickstoffgehalt der Milch in Masseprozent, multipliziert mit 6,38).

II.
Lieferung oder Abgabe an den Endverbraucher

1.
Nur Milch, die den Anforderungen für Konsummilch entspricht, darf in unverarbeiteter Form an den Endverbraucher direkt oder über Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen oder ähnliche gemeinschaftliche Einrichtungen geliefert oder abgegeben werden.
2.
Als Verkehrsbezeichnungen für diese Erzeugnisse sind die in Abschnitt III aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden. Diese sind unbeschadet ihrer Verwendung in zusammengesetzten Bezeichnungen ausschließlich für die dort definierten Erzeugnisse zu verwenden.
3.
Der Mitgliedstaat sieht Maßnahmen zur Unterrichtung des Käufers über Art oder Zusammensetzung der Erzeugnisse vor, wann immer das Fehlen einer solchen Information den Käufer irreführen könnte.

III.
Konsummilch

1.
Folgende Erzeugnisse gelten als Konsummilch:

a)
Rohmilch: Milch, die nicht über 40 oC erhitzt und keiner Behandlung mit entsprechender Wirkung unterzogen wurde;
b)
Vollmilch: wärmebehandelte Milch, die hinsichtlich ihres Fettgehalts einer der folgenden Formeln entspricht:

i)
standardisierte Vollmilch: Milch, deren Fettgehalt mindestens 3,50 % (m/m) beträgt. Die Mitgliedstaaten können jedoch eine weitere Klasse für Vollmilch mit einem Fettgehalt von mindestens 4,00 % (m/m) vorsehen;
ii)
nicht standardisierte Vollmilch: Milch, deren Fettgehalt seit dem Melken weder durch Hinzufügung oder Entnahme von Milchfett noch durch Mischung mit Milch, deren natürlicher Fettgehalt geändert worden war, geändert worden ist. Der Fettgehalt darf jedoch nicht unter 3,50 % (m/m) liegen;

c)
teilentrahmte Milch (fettarme Milch): wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt auf einen Satz gebracht worden ist, der mindestens 1,50 % (m/m) und höchstens 1,80 % (m/m) beträgt;
d)
entrahmte Milch (Magermilch): wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt auf einen Satz gebracht worden ist, der höchstens 0,50 % (m/m) beträgt.

Wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt nicht den Anforderungen von Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d entspricht, gilt als Konsummilch, wenn der Fettgehalt gut sichtbar und leicht lesbar auf der Verpackung in Form von „… % Fett” mit einer Dezimalstelle angegeben ist. Diese Milch ist nicht als Vollmilch, teilentrahmte Milch oder Magermilch zu bezeichnen.

2.
Unbeschadet von Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii sind nur folgende Änderungen erlaubt:

a)
zur Einhaltung der für Konsummilch vorgeschriebenen Fettgehalte die Änderung des natürlichen Fettgehalts der Milch durch Entnahme oder Hinzufügung von Rahm oder Hinzufügung von Vollmilch, teilentrahmter Milch oder entrahmter Milch;
b)
die Anreicherung der Milch mit aus Milch stammendem Eiweiß, Mineralsalzen oder Vitaminen;
c)
die Verringerung des Laktosegehalts der Milch durch Umwandlung von Laktose in Glukose und Galaktose.

Die unter den Buchstaben b und c genannten Änderungen der Zusammensetzung der Milch müssen auf dem Erzeugnisetikett an gut sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer und unverwischbarer Form angegeben sein. Diese Angabe befreit jedoch nicht von der Verpflichtung zur Nährwertkennzeichnung gemäß der Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln(*). Bei Anreicherung mit Eiweiß muss der Milcheiweißgehalt der angereicherten Milch mindestens 3,8 % (m/m) betragen.

Ein Mitgliedstaat kann jedoch die unter den Buchstaben b und c genannten Änderungen der Zusammensetzung beschränken oder untersagen.

3.
Konsummilch muss folgende Anforderungen erfüllen: Sie muss

a)
einen Gefrierpunkt haben, der sich an den mittleren Gefrierpunkt annähert, der für Rohmilch im Ursprungsgebiet der gesammelten Milch festgestellt wurde;
b)
eine Masse von mindestens 1028 g je Liter bei Milch mit einem Fettgehalt von 3,5 % (m/m) und einer Temperatur von 20 oC bzw. einem entsprechenden Wert je Liter bei Milch mit einem anderen Fettgehalt aufweisen;
c)
mindestens 2,9 % (m/m) Eiweiß bei Milch mit einem Fettgehalt von 3,5 % (m/m) enthalten bzw. eine entsprechende Konzentration bei Milch mit einem anderen Fettgehalt aufweisen.

IV.
Einfuhrerzeugnisse

Die in die Gemeinschaft eingeführten und zum Verkauf als Konsummilch bestimmten Erzeugnisse müssen den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
V.
Die Richtlinie 2000/13/EG findet Anwendung, insbesondere hinsichtlich der einzelstaatlichen Vorschriften für die Etikettierung von Konsummilch.

VI.
Kontrollen und Sanktionen sowie diesbezügliche Berichterstattung

Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen, die die Kommission gemäß Artikel 194 erlassen kann, treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Kontrolle der Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, Verstöße zu ahnden und Betrugshandlungen zu vermeiden und gegebenenfalls zu ahnden. Diese Maßnahmen sowie deren etwaige Änderungen werden der Kommission spätestens einen Monat nach ihrer Annahme mitgeteilt.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 276 vom 6.10.1990, S. 40. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

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