ANHANG XIV VO (EG) 2007/1234

VERMARKTUNGSNORMEN FÜR ERZEUGNISSE DES EIER- UND GEFLÜGELFLEISCHSEKTORS GEMÄSS ARTIKEL 116

A.
Vermarktungsnormen für Eier von Hühnern der Art Gallus gallus

I.
Anwendungsbereich

1.
Unbeschadet des Teils C dieses Anhangs mit Vorschriften über die Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel gilt der vorliegende Teil für die Vermarktung von in der Gemeinschaft erzeugten, aus Drittländern eingeführten oder für die Ausfuhr in Drittländer bestimmten Eiern innerhalb der Gemeinschaft.
2.
Die Mitgliedstaaten können mit Ausnahme von Abschnitt III Nummer 3 Ausnahmen von den Anforderungen des vorliegenden Teils dieses Anhangs für Eier vorsehen, die der Erzeuger unmittelbar an den Endverbraucher abgibt, und zwar

a)
an der Produktionsstätte oder
b)
auf einem örtlichen öffentlichen Markt oder im Verkauf an der Tür in dem Erzeugungsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats.

Wird eine solche Ausnahme gewährt, so kann jeder Erzeuger frei entscheiden, ob er diese in Anspruch nehmen will oder nicht. Wird diese Ausnahme in Anspruch genommen, so darf keine Sortierung nach Güte- oder Gewichtsklassen vorgenommen werden.

Die Mitgliedstaaten können nach nationalem Recht die Bedeutung der Begriffe „örtlicher öffentlicher Markt” , „Verkauf an der Tür” und „Erzeugungsgebiet” festlegen.

II.
Sortierung nach Güte- und Gewichtsklassen

1.
Die Eier werden nach folgenden Güteklassen eingeteilt:

Klasse A oder „frisch” ,

Klasse B.

2.
Eier der Klasse A werden auch nach Gewichtsklassen sortiert. Für Eier, die an die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie geliefert werden, ist eine Sortierung nach Gewichtsklassen nicht erforderlich.
3.
Eier der Klasse B dürfen nur an die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie geliefert werden.

III.
Kennzeichnung der Eier

1.
Eier der Klasse A werden mit dem Erzeugercode gekennzeichnet.

Eier der Klasse B werden mit dem Erzeugercode und/oder einer anderen Angabe gekennzeichnet.

Die Mitgliedstaaten können Eier der Klasse B von dieser Anforderung ausnehmen, wenn diese Eier ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet vermarktet werden.

2.
Die Kennzeichnung von Eiern gemäß Nummer 1 erfolgt in der Produktionsstätte oder der ersten Packstelle, an die die Eier geliefert werden.
3.
Eier, die der Erzeuger dem Endverbraucher auf einem örtlichen öffentlichen Markt in dem Erzeugungsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verkauft, werden gemäß Nummer 1 gekennzeichnet.

Die Mitgliedstaaten können jedoch Erzeugungsbetriebe mit bis zu 50 Legehennen von dieser Bestimmung befreien, vorausgesetzt, Name und Anschrift des Erzeugers sind an der Verkaufsstelle angegeben.

IV.
Eiereinfuhren

1.
Die Kommission bewertet ohne die Unterstützung des in Artikel 195 Absatz 1 genannten Ausschusses die in Ausfuhrdrittländern geltenden Vermarktungsnormen für Eier auf Antrag des betreffenden Landes. Diese Bewertung erstreckt sich auf die Kennzeichnungs- und Etikettierungsvorschriften, die Haltungsformen und Kontrollen sowie die Umsetzung. Stellt die Kommission fest, dass die angewendeten Vorschriften ausreichende Garantien hinsichtlich der Gleichwertigkeit mit den Gemeinschaftsvorschriften bieten, so werden die aus den betreffenden Ländern eingeführten Eier mit einer individuellen Nummer gekennzeichnet, die dem Erzeugercode entspricht.
2.
Die Kommission verhandelt ohne die Unterstützung des in Artikel 195 Absatz 1 genannten Ausschusses gegebenenfalls mit Drittländern über mögliche Garantien gemäß Nummer 1 und den Abschluss von Vereinbarungen über solche Garantien.
3.
Werden keine ausreichenden Garantien hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Vorschriften geboten, so erhalten die aus dem betreffenden Drittland eingeführten Eier einen Code, der Aufschluss über das Ursprungsland gibt, und als Angabe zur Haltungsform „nicht näher angegeben” .

B.
Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

I.
Anwendungsbereich

1.
Unbeschadet des Teils C dieses Anhangs mit Vorschriften für die Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel gelten die vorliegenden Bestimmungen für die in der Gemeinschaft erfolgende berufs- oder gewerbsmäßige Vermarktung bestimmter Kategorien und Aufmachungen von Geflügelfleisch sowie von Zubereitungen und Erzeugnissen aus Geflügelfleisch und Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel; hiervon betroffen sind die folgenden, in Anhang I Teil XX genannten Geflügelarten:

Hühner,

Enten,

Gänse,

Truthühner,

Perlhühner.

Die vorliegenden Bestimmungen gelten auch für Geflügelfleisch in Salzlake des in Anhang I Teil XXI genannten KN-Codes 02109939.

2.
Dieser Teil gilt nicht

a)
für zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmtes Geflügelfleisch,
b)
für zeitlich verzögert ausgeweidetes Geflügel gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs(*).

3.
Die Mitgliedstaaten können bei der direkten Abgabe kleiner Mengen Geflügelfleischs im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 durch Landwirte, die jährlich weniger als 10000 Tiere erzeugen, von den Anforderungen dieses Teils abweichen.

II.
Begriffsbestimmungen

Unbeschadet weiterer, von der Kommission festzulegender Begriffsbestimmungen gelten für die Anwendung dieses Teils folgende Definitionen:
1.
„Geflügelfleisch” : zum Genuss für Menschen geeignetes Geflügelfleisch, das keiner Behandlung, mit Ausnahme einer Kältebehandlung unterworfen wurde;
2.
„frisches Geflügelfleisch” : Geflügelfleisch, das zu keinem Zeitpunkt durch Kälteeinwirkung erstarrt ist, bevor es ständig auf einer Temperatur von – 2 °C bis + 4 °C gehalten wird; die Mitgliedstaaten können jedoch für das Zerlegen und die Handhabung von frischem Geflügelfleisch in Einzelhandelsgeschäften oder den an die Verkaufsstellen angrenzenden Räumlichkeiten für den notwendigen Mindestzeitraum leicht abweichende Temperaturen festlegen, sofern das Zerlegen und die Handhabung ausschließlich zur unmittelbaren Versorgung der Verbraucher an Ort und Stelle erfolgen;
3.
„gefrorenes Geflügelfleisch” : Geflügelfleisch, das so schnell wie möglich im Rahmen der normalen Schlachtverfahren gefroren und ständig auf einer Temperatur von mindestens – 12 °C gehalten werden muss;
4.
„tiefgefrorenes Geflügelfleisch” : Geflügelfleisch, das innerhalb der Toleranzen gemäß der Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel(**) ständig auf einer Temperatur von mindestens - 18 oC gehalten werden muss;
5.
„Geflügelfleischzubereitungen” : Geflügelfleisch, einschließlich Geflügelfleisch, das zerkleinert wurde, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder Zusatzstoffe zugegeben wurden oder das einem Bearbeitungsverfahren unterzogen wurde, das nicht ausreicht, die innere Muskelfaserstruktur des Fleisches zu verändern;
6.
„Zubereitung aus frischem Geflügelfleisch” : Geflügelfleischzubereitung, für die „frisches Geflügelfleisch” verwendet wurde; die Mitgliedstaaten können jedoch für den notwendigen Mindestzeitraum leicht abweichende Temperatur festlegen, jedoch nur in dem Umfang, in dem dies zur Erleichterung der im Betrieb im Zuge der Herstellung von frischen Geflügelfleischzubereitungen erfolgenden Zerlegung und Handhabung erforderlich ist;
7.
„Geflügelfleischerzeugnis” : Fleischerzeugnis nach der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, für das Geflügelfleisch verwendet wurde.

III.
Einstufung nach Güte- und Gewichtsklassen

1.
Geflügelfleisch wird je nach Beschaffenheit und Aussehen der Schlachtkörper bzw. ihrer Teilstücke in Güteklassen eingestuft, nämlich entweder in die Handelsklasse „A” oder in die Handelsklasse „B” .

Die Handelsklasse „A” wird entsprechend Kriterien, die von der Kommission festzulegen sind, in die Klassen „A 1” und „A 2” unterteilt.

Diese Einstufung berücksichtigt insbesondere die Fleischfülle, den Fettgewebeanteil sowie etwaige Schäden und Quetschungen.

2.
Geflügelfleisch sowie Zubereitungen aus Geflügelfleisch werden in einem der folgenden Angebotszustände vermarktet:

frisch,

gefroren,

tiefgefroren.

3.
Gefrorenes oder tiefgefrorenes Geflügelfleisch in Fertigpackungen kann in Gewichtsklassen eingestuft werden.

C.
Vermarktungsnormen für die Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel

I.
Anwendungsbereich

1.
Dieser Teil gilt für die Vermarktung und Beförderung von Bruteiern und Küken sowie für das Einlegen von Bruteiern in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes innerhalb der Gemeinschaft.
2.
Zuchtbetriebe und Vermehrungsbetriebe mit weniger als 100 Tieren sowie Brütereien mit einem Fassungsvermögen von weniger als 1000 Bruteiern unterliegen jedoch nicht diesem Teil.

II.
Kennzeichnung und Verpackung von Bruteiern

1.
Bruteier, die zur Brut verwendet werden, werden einzeln gekennzeichnet.
2.
Bruteier werden in vollkommen sauberen Packungen befördert, die nur Bruteier einer Geflügelart, -kategorie und -sorte aus einem Erzeugerbetrieb enthalten.
3.
Die Verpackungen von Bruteiern, die aus Drittländern eingeführt werden, enthalten ausschließlich Bruteier einer Geflügelart, -kategorie und -sorte eines Ursprungslandes und eines Versenders.

III.
Verpackung von Küken

1.
Küken werden nach Geflügelart, -sorte und -kategorie getrennt verpackt.
2.
Die Kartons enthalten ausschließlich Küken einer Brüterei und tragen mindestens die Kennnummer der Brüterei.
3.
Küken mit Herkunft aus Drittländern dürfen nur eingeführt werden, sofern sie nach Nummer 1 sortiert sind. Die Kartons enthalten ausschließlich Küken eines Ursprungslandes und eines Versenders.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(**)

ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 51. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/107/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 411).

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