Artikel 5 VO (EG) 2007/1266

Epidemiologische Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln Informationen über die Blauzungenkrankheit, die sie im Lauf der Durchführung der Programme zur Überwachung und/oder Beobachtung auf Blauzungenkrankheit gesammelt haben, an die BlueTongue-NETwork-Anwendung ( „BT-Net-System” ), und insbesondere:

a)
einen monatlichen Bericht, der spätestens einen Monat nach Ende des Berichtsmonats übermittelt wird und zumindest folgende Angaben enthält:

i)
die Daten über die Sentineltiere aus den Überwachungsprogrammen auf Blauzungenkrankheit in den Sperrzonen;
ii)
die entomologischen Daten aus den Überwachungsprogrammen auf Blauzungenkrankheit in den Sperrzonen;

b)
einen Zwischenbericht über die ersten sechs Monate des Jahres, der jedes Jahr bis spätestens am 31. Juli übermittelt wird und mindestens folgende Angaben enthält:

i)
die Daten aus den Programmen zur Beobachtung der Blauzungenkrankheit außerhalb der Sperrzonen;
ii)
die Impfungsdaten aus den Sperrzonen;

c)
einen jährlichen Bericht, der spätestens am 30. April des darauffolgenden Jahres übermittelt wird und die unter Buchstabe b Ziffern i und ii aufgeführten Informationen über das vorausgegangene Jahr enthält.

(2) Die an das BT-Net-System zu übermittelnden Informationen sind in Anhang II aufgeführt.

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