Artikel 12b VO (EG) 2007/1386

Begriffsbestimmung für „erhebliche schädliche Auswirkungen”

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „erhebliche schädliche Auswirkungen” Auswirkungen, die die Struktur oder Funktion des Ökosystems in einer Weise schädigen, die

a)
die Reproduktionsfähigkeit der betroffenen Bestände beeinträchtigt;
b)
langfristig die natürliche Produktivität der Lebensräume verringert oder
c)
erhebliche Verluste in Bezug auf Artenreichtum, Arten von Lebensräumen und Gemeinschaften verursacht, die nicht nur vorübergehender Natur sind.

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