Artikel 12b VO (EG) 2007/1386
Begriffsbestimmung für „erhebliche schädliche Auswirkungen”
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „erhebliche schädliche Auswirkungen” Auswirkungen, die die Struktur oder Funktion des Ökosystems in einer Weise schädigen, die
- a)
- die Reproduktionsfähigkeit der betroffenen Bestände beeinträchtigt;
- b)
- langfristig die natürliche Produktivität der Lebensräume verringert oder
- c)
- erhebliche Verluste in Bezug auf Artenreichtum, Arten von Lebensräumen und Gemeinschaften verursacht, die nicht nur vorübergehender Natur sind.
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