Artikel 12g VO (EG) 2007/1386

Unvorhergesehenes Treffen auf empfindliche marine Ökosysteme in bestehenden Grundfanggebieten

(1) Trifft ein Fischereifahrzeug während seiner Fischereitätigkeiten in bestehenden Grundfanggebieten auf Indikatorarten für empfindliche marine Ökosysteme, so bestimmt der Kapitän die Menge der gefangenen Indikatorarten für empfindliche marine Ökosysteme.

(2) Liegt die Menge der Indikatorarten für empfindliche marine Ökosysteme, die bei einem Fangeinsatz, beispielsweise mit einem Schleppnetz, einem Stellnetz oder einer Langleine, gefangen wird, über der Schwelle gemäß Artikel 12d, so gelten die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels.

(3) Der Kapitän meldet den Vorfall dem Flaggenmitgliedstaat, der die Informationen unverzüglich über die Kommission an das Exekutivsekretariat weiterleitet. Die Kommission warnt umgehend andere Mitgliedstaaten, deren Schiffe in dem Gebiet tätig sind. Die betreffenden Mitgliedstaaten warnen unverzüglich alle Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die sich in dem Gebiet aufhalten.

(4) Der Kapitän beendet die Fangtätigkeit und entfernt sich mindestens zwei Seemeilen vom Endpunkt des Hols in die Richtung, bei der die geringste Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Schiff wieder auf das empfindliche marine Ökosystem trifft. Der Kapitän handelt nach bestem Wissen und Gewissen auf der Grundlage aller verfügbaren Informationsquellen.

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