Artikel 2 VO (EG) 2007/1386

Geltungsbereich

(1) Die Kapitel II bis V dieser Verordnung gelten für alle kommerziellen Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die im NAFO-Regelungsbereich unter das NAFO-Übereinkommen fallende Arten befischen.

(2) Die den Fischfang betreffenden Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, insbesondere Maschenöffnung, Mindestgrößen, Schutzzonen und Schonzeiten, gelten nicht für Forschungsschiffe, die im NAFO-Regelungsbereich tätig sind.

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