Artikel 3 VO (EG) 2007/1386

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Fischereifahrzeug” jedes Schiff, das Fischereitätigkeiten ausübt oder ausgeübt hat, einschließlich Fischverarbeitungsschiffen und Schiffen, die an Umladungen oder sonstigen Tätigkeiten als Vorbereitung für oder im Zusammenhang mit dem Fischfang, einschließlich Versuchsfischerei, beteiligt sind;
2.
„Forschungsschiff” jedes Schiff, das ständig zu Forschungsarbeiten eingesetzt wird, sowie jedes Schiff, das normalerweise Fischereitätigkeiten oder Tätigkeiten zur Unterstützung der Fischerei ausübt, aber nach ordnungsgemäßer Meldung für die Fischereiforschung eingesetzt oder gechartert wird;
3.
„Fischereitätigkeiten” Fischfang, Fischverarbeitungstätigkeiten, das Umladen von Fisch oder Fischerzeugnissen und jede andere Tätigkeit als Vorbereitung für oder im Zusammenhang mit Fischfang im NAFO-Regelungsbereich;
4.
„Inspektor” einen Inspektor der Fischereiaufsichtsbehörden der NAFO-Vertragsparteien, der für die Regelung gemeinsamer Inspektion und Überwachung der NAFO abgestellt ist;
5.
„Fangreise” die Zeit, die mit der Einfahrt eines Schiffes in den NAFO-Regelungsbereich beginnt und endet, wenn das Schiff den Regelungsbereich verlässt und alle Fänge aus dem Regelungsbereich angelandet oder umgeladen sind;
6.
„Schiff einer Nichtvertragspartei” ein Schiff, das im NAFO-Regelungsbereich gesichtet oder auf sonstige Weise identifiziert und als dort Fischereitätigkeiten ausübend gemeldet worden ist und

a)
das die Flagge eines Staates führt, der nicht Vertragspartei des NAFO-Übereinkommens ist, oder
b)
bei dem der berechtigte Verdacht besteht, dass es keine Flagge führt.

7.
„IUU-Fischerei” illegale, nicht regulierte oder nicht gemeldete Fischereitätigkeiten im NAFO-Regelungsbereich;
8.
„IUU-Schiff” jedes Schiff einer Nichtvertragspartei, das im NAFO-Regelungsbereich einer illegalen, nicht regulierten und nicht gemeldeten Fischereitätigkeit nachgeht;
9.
„IUU-Liste” die Liste mit den Angaben zu Fischereifahrzeugen, von denen die NAFO festgestellt hat, dass sie IUU-Fischerei betrieben haben;
10.
„NAFO-Regelungsbereich” den in Artikel I des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO-Übereinkommen) genannten Bereich;
11.
„Unterzone” eine in Anhang III des NAFO-Übereinkommens festgelegte Unterzone;
12.
„Abteilung” eine in Anhang III des NAFO-Übereinkommens festgelegte Abteilung;
13.
Quote „Andere” eine Quote, die Gemeinschaftsschiffe mit Schiffen unter der Flagge einer anderen NAFO-Vertragspartei teilen;
14.
„NAFO-Regelung” die von der NAFO verabschiedete Regelung gemeinsamer Inspektion und Überwachung;
15.
„Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO” die von der Fischereikommission und dem Allgemeinen Rat der NAFO verabschiedeten Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen;
16.
„Fischereilogbuch” das Logbuch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission(*), in dem die Fangeinsätze und Fänge eingetragen sind;
17.
„Produktionslogbuch” das Logbuch, in das der Fisch in Produktform eingetragen wird;
18.
„Kapazitätsplan” eine Skizze oder Beschreibung des Laderaums und der sonstigen Ladeplätze an Bord eines Fischereifahrzeugs mit Angabe der Lagerkapazität in Kubikmetern;
19.
„Stauplan” einen Plan, auf dem der Ort angegeben ist, an dem der Fisch im Laderaum oder an einem anderen Ladeplatz an Bord eines Fischereifahrzeuges verstaut ist;
20.
„Umladung” die direkte Übergabe einer beliebigen Menge Fischereiressourcen oder Fischereierzeugnisse von einem Fischereifahrzeug an ein anderes.
21.
„Grundfischerei” jede Fischereitätigkeit mit Fanggeräten, die bei normalem Einsatz mit Sicherheit oder wahrscheinlich mit dem Meeresboden in Berührung kommen;
22.
„bestehende Grundfanggebiete” Gebiete, in denen VMS-Daten und/oder anderen Georeferenzdaten zufolge mindestens zwei Jahre innerhalb eines Bezugszeitraums von 1987 bis 2007 Grundfischerei betrieben wurde;
23.
„neue Grundfanggebiete” Gebiete, bei denen es sich nicht um bestehende Grundfanggebiete handelt und in denen Grundfischerei betrieben wird.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.