Artikel 4 VO (EG) 2007/1386

An Bord behaltene Beifänge

(1) Für jede von der NAFO regulierte Art, für die der Gemeinschaft keine Quote zugeteilt wurde, begrenzen die Fischereifahrzeuge ihren Beifang auf höchstens 2500 kg oder 10 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

(2) In Fällen, in denen ein Fangverbot gilt oder eine Quote „Andere” ausgeschöpft ist, dürfen die Beifänge der betreffenden Arten 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist, nicht übersteigen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze werden für jede Art des an Bord befindlichen Gesamtfangs als prozentuale Gewichtsanteile berechnet. Bei der Berechnung des Beifanganteils an Grundfischarten werden Garnelenfänge nicht berücksichtigt.

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