Artikel 5 VO (EG) 2007/1386
Beifang in einem Hol
(1) Übersteigen die prozentualen Beifanganteile in einem Hol die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Prozentsätze, so entfernt sich das Schiff unverzüglich mindestens 10 Seemeilen von der Position des letzten Fischzugs und hält während des nächsten Fischzugs einen Mindestabstand von 10 Seemeilen gegenüber der Position des letzten Fischzugs. Werden hiernach im nächsten Hol diese Beifanggrenzen wieder überschritten, so muss das Schiff die Abteilung verlassen und darf frühestens 60 Stunden später zurückkehren.
(2) Übersteigt bei der Garnelenfischerei der Gesamtbeifang an quotengebundenen Grundfischarten in einem Hol in der Abteilung 3M einen Gewichtsanteil von 5 % oder in der Abteilung 3L einen Gewichtsanteil von 2,5 %, so entfernt sich das Schiff mindestens 10 Seemeilen von der Position des letzten Fischzugs und hält während des nächsten Fischzugs einen Mindestabstand von 10 Seemeilen zu der Position des letzten Fischzugs ein. Werden hiernach im nächsten Hol diese Beifanggrenzen wieder überschritten, so muss das Schiff die Abteilung verlassen und darf frühestens 60 Stunden später zurückkehren.
(3) Der Prozentsatz des zugelassenen Beifangs in einem Hol wird für jede Art des Gesamtfangs in diesem Hol als prozentualer Gewichtsanteil berechnet.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.