Artikel 6 VO (EG) 2007/1386

Gezielte Fischerei und Beifang

(1) Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen dürfen keine gezielte Fischerei auf Arten ausüben, für die Beifanggrenzen gelten. Gezielte Fischerei auf eine Art gilt dann als ausgeübt, wenn diese Art in einem Hol den größten Gewichtsanteil am Fang ausmacht.

(2) Bei gezielter Fischerei auf Rochen mit der hierfür vorgeschriebenen Maschenöffnung jedoch gilt das erste Mal, bei dem in einem Hol Arten mit Beifanggrenzen den größten Gewichtsanteil am Fang ausmachen, als unbeabsichtigt eingebrachter Fang. In diesem Fall ändert das Schiff gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 unverzüglich seine Position.

(3) Nach einer Abwesenheit von der Abteilung von mindestens 60 Stunden gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 führen die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen zunächst einen Versuchsfischzug durch, der maximal drei Stunden dauern darf. Machen hierbei Arten mit Beifanggrenzen in einem Hol den größten Gewichtsanteil am gesamten Fang aus, so gilt dies abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht als gezielte Fischerei. In diesem Fall ändert das Schiff gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 unverzüglich seine Position.

(4) Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen zeichnen die Koordinaten des Start- und des Zielortes des Versuchsfischzugs gemäß Absatz 3 auf.

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