Artikel 7 VO (EG) 2007/1386

Maschenöffnung

(1) Die Verwendung von Schleppnetzen, bei denen die Maschenöffnung in irgendeinem Teil weniger als 130 mm beträgt, ist für den gezielten Fang der in Anhang I genannten Grundfischarten verboten; von diesem Verbot ausgenommen ist die Fischerei auf Sebastes mentella gemäß Absatz 3. Diese Maschenöffnung verringert sich gegebenenfalls auf eine Mindestöffnung von 60 mm bei der gezielten Fischerei auf Kurzflossenkalmar (Illex illecebrosus). Für die gezielte Fischerei auf Rochen (Rajidae) wird sie auf 280 mm im Steert und 220 mm in allen anderen Teilen des Schleppnetzes festgesetzt.

(2) Schiffe, die Garnelen (Pandalus borealis) fangen, verwenden Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 40 mm.

(3) Schiffe, die in Unterzone 2 und in den Abteilungen F und 3K pelagischen Sebastes mentella (Schnabelbarsch) fangen, benutzen Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 100 mm.

(4) Schiffe, die in Abteilung 3O mit pelagischen Schleppnetzen Rotbarsch fangen, verwenden Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 90 mm.

(5) Schiffe, die eine gezielte Fischerei auf andere als die in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels genannten Arten ausüben, dürfen mit Netzen, die eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als in den genannten Absätzen festgelegt, regulierte Arten fangen, sofern die Beifangvorschriften gemäß Artikel 4 erfüllt werden.

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