Artikel 8 VO (EG) 2007/1386
Mitführen von Netzen
(1) Bei der gezielten Fischerei auf eine oder mehrere von der NAFO regulierte Arten dürfen sich keine Netze an Bord befinden, die eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als in Artikel 7 festgelegt.
(2) Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die außerhalb des NAFO-Regelungsbereichs fischen, dürfen jedoch Netze an Bord mitführen, die eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als in Artikel 7 festgelegt, sofern diese Netze sicher festgezurrt und verstaut sind und nicht ohne Weiteres eingesetzt werden können.
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