Artikel 62 VO (EG) 2007/1386

Geltungsbereich

(1) Dieses Kapitel gilt für in Häfen der Mitgliedstaaten erfolgende Anlandungen oder Umladungen von Fisch, der von Schiffen unter der Flagge einer anderen Vertragspartei der NAFO im NAFO-Regelungsbereich gefangen wurde und zuvor noch nicht in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurde, oder von Erzeugnissen aus diesem Fisch.

(2) Dieses Kapitel findet unbeschadet der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1005/2008 Anwendung.

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