Artikel 61 VO (EG) 2007/1386
Berichterstattung über Inspektions- und Überwachungstätigkeiten
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zum 15. Februar jeden Jahres für das vorausgegangene Jahr Folgendes mit:
- a)
- die Anzahl der im Rahmen der NAFO-Regelung durchgeführten Inspektionen, wobei die Anzahl für die Schiffe jeder Vertragspartei genau anzugeben ist, und im Falle von Verstößen das Datum und die Position der Inspektion des betreffenden Schiffes sowie die Art des mutmaßlichen Verstoßes;
- b)
- die Anzahl der Flugstunden im Rahmen der NAFO-Überwachung, die Anzahl der Sichtungen und die Anzahl der Überwachungsberichte, die erstellt wurden, einschließlich der hierauf ergriffenen Maßnahmen.
(2) Die Kommission erstellt auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten einen Gemeinschaftsbericht. Sie übermittelt diesen Bericht bis zum 1. März jeden Jahres an das NAFO-Sekretariat.
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