Artikel 60 VO (EG) 2007/1386

Berichte über Verstöße

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 25. Januar jeden Jahres für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember und am 25. August jeden Jahres für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni einen Bericht mit folgenden Angaben:

a)
die Ergebnisse des Vorgehens gegen Verstöße ihrer Schiffe; die Verstöße sind jedes Jahr aufzuführen, bis das Verfahren abgeschlossen ist;
b)
alle erheblichen Abweichungen zwischen den Eintragungen im Logbuch ihrer Schiffe und den Schätzungen der Inspektoren über die Fänge an Bord der Schiffe. Eine Abweichung gilt als erheblich, wenn die Schätzungen des Inspektors um 5 % oder mehr von den Eintragungen im Logbuch abweichen;
c)
Stand der Verfahren (anhängig, Berufung oder Ermittlungsverfahren);
d)
genaue Beschreibung der verhängten Strafen, insbesondere Höhe der Bußgelder, Wert der beschlagnahmten Fänge und/oder Fanggeräte, schriftliche Verwarnungen usw.;
e)
eine entsprechende Erklärung bei Verzicht auf eine Verfolgung.

(2) Die Kommission erstellt auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten einen Gemeinschaftsbericht. Sie übermittelt diesen Bericht bis zum 1. Februar und zum 1. September jeden Jahres an das NAFO-Sekretariat.

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