Artikel 59 VO (EG) 2007/1386

Behandlung der Inspektionsberichte

(1) Inspektions- und Überwachungsberichte von NAFO-Fischereiinspektoren stellen Beweismittel für Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eines Mitgliedstaats dar. Zur Feststellung des Sachverhalts werden sie genau so behandelt wie Inspektions- und Überwachungsberichte der eigenen nationalen Fischereiinspektoren.

(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten unter Beachtung der Vorschriften über die Zulässigkeit von Beweismitteln im eigenen Rechtswesen zusammen, um Gerichts- oder andere Verfahren infolge eines Berichts, der von einem Inspektor im Rahmen der Regelung vorgelegt wurde, zu erleichtern.

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