Artikel 58 VO (EG) 2007/1386

Bericht über schwere Verstöße

(1) Bei schweren Verstößen nach Artikel 56 übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission so bald wie möglich und auf jeden Fall binnen drei Monaten nach Mitteilung des Verstoßes einen Bericht über den Fortgang der Ermittlungen einschließlich Angaben zu den Maßnahmen, die in Bezug auf den schweren Verstoß ergriffen wurden oder vorgeschlagen werden, sowie einen Bericht über das Ergebnis der Ermittlungen, wenn diese abgeschlossen sind.

(2) Die Kommission erstellt auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten einen Gemeinschaftsbericht. Sie übermittelt dem NAFO-Sekretariat binnen vier Monaten nach Mitteilung des Verstoßes den Gemeinschaftsbericht über den Stand der Ermittlungen und nach Abschluss der Ermittlungen so bald wie möglich den Bericht über deren Ergebnis.

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