Artikel 57 VO (EG) 2007/1386

Durchsetzungsmaßnahmen

(1) Jeder Flaggenmitgliedstaat ergreift gegenüber einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, bei dem nach seinem innerstaatlichen Recht festgestellt wurde, dass es einen schweren Verstoß nach Artikel 56 begangen hat, Durchsetzungsmaßnahmen.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 können je nach Schwere des Verstoßes und nach den einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts Folgendes umfassen:

a)
Bußgelder;
b)
Beschlagnahme von illegalem Fanggerät und Fängen;
c)
Sequestration des Schiffes;
d)
Aussetzung oder Entzug der Fanggenehmigung;
e)
Kürzung oder Entzug der Fangquote.

(3) Der Flaggenmitgliedstaat des betreffenden Schiffes teilt der Kommission unverzüglich mit, welche geeigneten Maßnahmen nach Maßgabe dieses Artikels ergriffen wurden. Auf der Grundlage dieser Mitteilung teilt die Kommission dem NAFO-Sekretariat diese Maßnahmen mit.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.