Artikel 56 VO (EG) 2007/1386

Verschärfte Verfolgung im Falle bestimmter schwerer Verstöße

(1) Zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Abschnitts, insbesondere der Artikel 54 und 55, wird der Flaggenmitgliedstaat nach Maßgabe dieses Abschnitts tätig, wenn ein Schiff unter seiner Flagge einen der folgenden schweren Verstöße begangen hat:

a)
die gezielte Befischung eines Bestands, für den ein Moratorium oder ein Fangverbot gilt;
b)
falsche Fangberichte. Hier ist eine Verfolgung nach Maßgabe dieses Artikels gefordert, wenn die Differenz zwischen den vom Fischereiinspektor geschätzten Mengen verarbeiteter Fänge an Bord, nach Arten oder insgesamt, und den Zahlen im Produktionslogbuch 10 t oder 20 % beträgt, je nachdem, welcher Anteil, berechnet als Prozentsatz der Zahlen im Produktionslogbuch, der höhere ist. Für die Schätzung des Fangs an Bord findet ein Staufaktor Anwendung, der zwischen den Fischereiinspektoren der inspizierenden Vertragspartei und der Vertragspartei des inspizierten Schiffes vereinbart wird;
c)
die Wiederholung desselben ernsten Verstoßes gemäß Artikel 51, die gemäß Artikel 52 Absatz 4 während eines Zeitraums von 100 Tagen oder während der Fangreise, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, bestätigt wurde.

(2) Der Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass das betreffende Schiff nach der durchgeführten Inspektion gemäß Absatz 3 sämtliche Fischereitätigkeiten einstellt und eine Untersuchung des schweren Verstoßes eingeleitet wird.

(3) Ist kein Fischereiinspektor bzw. keine andere vom Flaggenmitgliedstaat des betreffenden Schiffes bestellte Person im Regelungsbereich anwesend, so fordert der Flaggenmitgliedstaat das Schiff auf, unverzüglich einen Hafen anzulaufen, in dem mit der Inspektion begonnen werden kann.

(4) Bei Abschluss der Untersuchung eines schweren Verstoßes gemäß Absatz 1 Buchstabe b (falsche Fangberichte) stellt der Flaggenmitgliedstaat sicher, dass die physische Kontrolle und Aufzählung der Gesamtfänge an Bord unter seiner Aufsicht im Hafen erfolgt. Bei solchen Kontrollen können auf Wunsch Fischereiinspektoren anderer Vertragsparteien teilnehmen, sofern der Flaggenmitgliedstaat dem zustimmt.

(5) Wird ein Schiff gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 aufgefordert, einen Hafen anzulaufen, so darf ein Fischereiinspektor einer anderen Vertragspartei an Bord gehen und/oder bleiben, während das Schiff den Hafen anläuft, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des inspizierten Schiffes ihn nicht zum Verlassen des Schiffes auffordert.

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