Artikel 55 VO (EG) 2007/1386

Hafenkontrolle nach Umleitung in einen angegebenen Hafen

(1) Bei Ankunft im angegebenen Hafen wird das Schiff, das im Verdacht steht, einen schweren Verstoß begangen zu haben, unter Aufsicht seines Flaggenmitgliedstaats und gegebenenfalls in Anwesenheit eines Inspektors einer anderen Vertragspartei, die hieran teilnehmen möchte, einer eingehenden Inspektion unterzogen. Dabei ist der Hafenkontrollbericht gemäß Anhang XII zu verwenden.

(2) Der Flaggenmitgliedstaat teilt der Kommission umgehend die Ergebnisse dieser eingehenden Inspektion mit sowie die Maßnahmen, die er als Folge des Verstoßes ergriffen hat, einschließlich Maßnahmen, um Wiederholungen solcher Verstöße zu verhindern.

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