Artikel 54 VO (EG) 2007/1386
Umleitung in einen angegebenen Hafen
(1) Wird nach Mitteilung der Ergebnisse der mutmaßliche Verstoß als schwer eingestuft, so fordert der Flaggenmitgliedstaat des inspizierten Schiffs, wenn die Situation dies rechtfertigt, das Schiff entweder binnen 24 Stunden selbst auf oder ermächtigt den bevollmächtigten Inspektor, das Schiff aufzufordern, einen angegebenen Hafen anzulaufen. Bei diesem Hafen handelt es sich um St. Johns oder Halifax, Kanada, St. Pierre, Frankreich, oder um den Heimathafen, sofern der Flaggenmitgliedstaat keinen anderen Hafen benennt.
(2) Auf schriftlichen Antrag des Flaggenmitgliedstaats kann die Frist von 24 Stunden gemäß Absatz 1 von der Kommission bis auf 72 Stunden verlängert werden.
(3) Ordnet der Flaggenmitgliedstaat nicht an, dass ein Hafen angelaufen werden muss, so teilt er der Kommission umgehend seine Gründe für diese Entscheidung mit. Die Kommission übermittelt diese Entscheidung und deren Begründung zu gegebener Zeit dem NAFO-Sekretariat.
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