Artikel 53 VO (EG) 2007/1386
Inspektion durch einen vom Flaggenmitgliedstaat dazu befugten Inspektor
(1) Erhält ein Flaggenmitgliedstaat die Mitteilung eines Inspektors, dass ein Fischereifahrzeug unter seiner Flagge im Verdacht steht, einen schweren Verstoß begangen zu haben, oder erhält die Kommission eine solche Mitteilung, so setzen der Flaggenmitgliedstaat und die Kommission einander hiervon unverzüglich in Kenntnis.
(2) Nachdem ihm eine andere Vertragspartei einen schweren Verstoß eines Gemeinschaftsschiffes mitgeteilt hat, sorgt der Flaggenmitgliedstaat in Zusammenarbeit mit der Kommission dafür, dass das Schiff binnen 72 Stunden von einem bevollmächtigten Inspektor inspiziert wird.
(3) Der bevollmächtigte Inspektor geht an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs, prüft die Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Verstoß und übermittelt der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats und der Kommission so bald wie möglich die Ergebnisse seiner Prüfung.
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