Artikel 52 VO (EG) 2007/1386
Tätigkeiten des Inspektors
(1) Stellt ein Inspektor fest, dass ein Fischereifahrzeug einen schweren Verstoß nach Artikel 51 begangen hat, so teilt er dies unverzüglich dem Flaggenstaat, seiner eigenen Behörde, der Kommission und dem NAFO-Sekretariat mit.
(2) Im Falle eines schweren Verstoßes trifft der Inspektor alle erforderlichen Vorkehrungen, um Beweismaterial dauerhaft sicherzustellen, gegebenenfalls einschließlich der Versiegelung des Schiffsladeraums für die anschließende Inspektion im Hafen. Der Schiffskapitän muss auf Verlangen des Inspektors jede Fischereitätigkeit einstellen, die nach dessen Ansicht einen schweren Verstoß darstellt.
(3) Solange der Inspektor an Bord ist, darf der Kapitän die Fangtätigkeit nicht wieder aufnehmen, bis sich der Inspektor entweder aufgrund der vom Kapitän getroffenen Maßnahmen oder der Kontaktaufnahme mit einem Inspektor oder der zuständigen Behörde des Flaggenstaats des inspizierten Schiffs davon überzeugt hat, dass sich der schwere Verstoß nicht wiederholt.
(4) Der Inspektor kann so lange Zeit an Bord des Fischereifahrzeuges bleiben, wie er braucht, um die einschlägigen Informationen zu dem Verstoß zu erhalten. Während dieser Zeit schließt er die Inspektion ab und verlässt danach das Schiff. Der Inspektor kann jedoch an Bord des Schiffes bleiben, wenn es ihm gelingt, mit den zuständigen Behörden der Vertragspartei des inspizierten Schiffes Verbindung aufzunehmen und diese ihre Zustimmung erteilen. Kann er die Verbindung mit diesen zuständigen Behörden innerhalb einer angemessenen Zeit nicht herstellen, so verlässt er das inspizierte Schiff und nimmt mit diesen so bald wie möglich Kontakt auf.
(5) Der Mitgliedstaat oder die Kommission, der bzw. die die Inspektion durchführt, beschließt mit Einwilligung des Flaggenstaates, ob der Inspektor bei der Umleitung des Schiffes gemäß Artikel 54 Absatz 1 an Bord bleibt. Der Mitgliedstaat oder die Kommission, der bzw. die die Inspektion durchführt, entscheidet überdies, ob bei der eingehenden Untersuchung des Schiffes im Hafen gemäß Artikel 53 Absatz 3 ein Inspektor anwesend sein soll. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich mit, welche Entscheidungen sie im Sinne dieses Absatzes getroffen haben.
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