Artikel 51 VO (EG) 2007/1386

Liste von schweren Verstößen

Als schwere Verstöße gelten

a)
der Fischfang im Rahmen einer Quote „Andere” ohne vorherige Benachrichtigung des NAFO-Exekutivsekretärs oder mehr als sieben Werktage nach dem Zeitpunkt, zu dem der NAFO-Exekutivsekretär mitgeteilt hat, dass die Fischerei im Rahmen der Quote „Andere” für den betreffenden Fischbestand oder die betreffende Fischart verboten ist;
b)
die gezielte Befischung eines Bestands, für den ein Moratorium oder ein Fangverbot gilt;
c)
das gezielte Befischen von Beständen oder Arten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Flaggenstaat des inspizierten Schiffes dem Exekutivsekretär der NAFO mitgeteilt hat, dass seine Schiffe die gezielte Befischung dieser Bestände oder Arten einstellen;
d)
der Fischfang in einem Sperrgebiet oder mit in einem bestimmten Gebiet verbotenem Fanggerät;
e)
vorschriftswidrige Maschenöffnungen;
f)
der Fischfang ohne gültige Genehmigung der Flaggenvertragspartei;
g)
falsche Fangberichte;
h)
die Behinderung des satellitengestützten Überwachungssystems;
i)
Verstöße im Zusammenhang mit den Fangberichten;
j)
die Hinderung eines Inspektors oder Beobachters an der Erfüllung seiner Aufgaben.

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