Artikel 50 VO (EG) 2007/1386
Verfolgung von Verstößen
(1) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, die von einem Verstoß eines der Schiffe dieses Mitgliedstaats unterrichtet werden, führen zur Beweisaufnahme sofort eingehende Ermittlungen durch, die bei Bedarf die physische Kontrolle des betreffenden Schiffes einschließen können.
(2) Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats leiten unverzüglich gegen die ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Personen, die für das Schiff unter ihrer Flagge verantwortlich sind, nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren ein, wenn von der NAFO verabschiedete Maßnahmen nicht eingehalten wurden.
(3) Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats gewährleisten, dass das nach Absatz 2 eingeleitete Verfahren im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu wirksamen Maßnahmen führt, die angemessen streng sind, die Befolgung der Vorschriften gewährleisten, den Verantwortlichen den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Verstoß entziehen und gegen weitere Verstöße wirksam vorbeugen.
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