Artikel 49 VO (EG) 2007/1386

Verfahren bei Feststellung eines Verstoßes

(1) Stellt der Inspektor einen Verstoß gegen die Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO fest, so

a)
vermerkt er diesen in seinem Inspektionsbericht, unterzeichnet die Eintragung und lässt vom Kapitän gegenzeichnen;
b)
trägt er im Fischereilogbuch oder einem anderen entsprechenden Dokument einen von ihm abgezeichneten Vermerk mit Datum, Ort und Art des festgestellten Verstoßes ein; er kann von jeder sachdienlichen Eintragung im Fischereilogbuch oder in einem anderen entsprechenden Dokument eine Kopie anfertigen und sie vom Schiffskapitän auf jeder Seite beglaubigen lassen;
c)
dokumentiert er gegebenenfalls den Verstoß mit Fotografien der betreffenden Geräte und Fänge; dabei ist dem Kapitän jeweils eine Kopie der Fotografien auszuhändigen und eine zweite Kopie dem Bericht beizufügen;
d)
versucht er unverzüglich, mit einem Inspektor oder der benannten Behörde des Flaggenstaates des inspizierten Fischereifahrzeugs Verbindung aufzunehmen;
e)
übermittelt er den Inspektionsbericht und die Vorabmeldung des Verstoßes nach Artikel 47 Absatz 3 unverzüglich seinen Behörden.

(2) Der Inspektor kann verlangen, dass der Kapitän Teile des Fanggeräts, die nach seiner Auffassung gegen die Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO verstoßen, entfernt. Der Inspektor bringt an allen ihm unzulässig erscheinenden Teilen des Fanggeräts ein NAFO-Inspektionssiegel gemäß Anhang X sicher an und hält den Sachverhalt in seinem Bericht fest. Das Gerät ist mit der daran angebrachten Kennzeichnung unverändert zu belassen, bis es von den zuständigen Behörden der Vertragspartei des inspizierten Schiffes untersucht wurde.

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