Artikel 48 VO (EG) 2007/1386
Übermittlung der Inspektionsberichte
(1) Der Mitgliedstaat, der eine Inspektion durchführt, übermittelt das Original des gemäß Artikel 45 Absatz 1 erstellten NAFO-Inspektionsberichts binnen 20 Tagen nach Rückkehr des Inspektionsschiffes in den Hafen an die Kommission. Die Kommission sendet diesen Bericht binnen 30 Tagen nach Rückkehr des Inspektionsschiffes in den Hafen an den Flaggenstaat des inspizierten Schiffes mit Kopie an das NAFO-Sekretariat weiter.
(2) Bei Verstößen oder Abweichungen zwischen den Eintragungen im Logbuch und den von den Gemeinschaftsinspektoren geschätzten Fangmengen an Bord übermitteln diese der Kommission so bald wie möglich nach Rückkehr des Inspektionsschiffes in den Hafen das Original des Inspektionsberichts mit entsprechenden Belegen, einschließlich der Fotografien, die gemacht wurden. Die Kommission sendet diese Unterlagen binnen 10 Tagen nach Rückkehr des Inspektionsschiffes in den Hafen an den Flaggenstaat des inspizierten Schiffes mit Kopie an das NAFO-Sekretariat weiter.
(3) In den Fällen gemäß Absatz 2 gibt der Inspektor außerdem eine Erklärung ab, die als Vorabmeldung eines mutmaßlichen Verstoßes dient. Diese Erklärung enthält die unter den Nummern 16, 18 und 20 des Inspektionsberichts aufgeführten Angaben und eine detaillierte Beschreibung der Gründe für die Meldung eines Verstoßes sowie die entsprechenden Nachweise. Die Gemeinschaftsinspektoren übermitteln diese Erklärung dem Flaggenstaat und dem NAFO-Sekretariat über die Kommission am ersten Werktag nach der Inspektion.
(4) Die Inspektoren übermitteln der Kommission alle zehn Tage eine Liste der inspizierten Schiffe. Die Kommission erstellt jeden Monat eine Liste der inspizierten Schiffe, die sie an das NAFO-Sekretariat weiterleitet.
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