Artikel 47 VO (EG) 2007/1386
Pflichten der Schiffskapitäne während der Inspektion
Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die Inspektoren an Bord nehmen und einer Inspektion unterzogen werden,
- a)
- achten, wenn ein Schiff oder Hubschrauber mit einem Inspektor an Bord das entsprechende Signal des Internationalen Signalcodes gegeben hat, nach der üblichen seemännischen Praxis darauf, dass der Inspektor sicher und zügig an Bord kommt;
- b)
- stellen ein Fallreep bereit, dessen Konstruktion und Verwendung den Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO entsprechen;
- ba)
- stellen, wenn ein mechanischer Aufzug bereitgestellt wird, sicher, dass dessen Zusatzeinrichtung einem von der nationalen Behörde genehmigten Typ entspricht. Der Aufzug muss so konstruiert und gefertigt sein, dass ein sicheres An- und Vonbordgehen des Inspektors sowie ein sicherer Umstieg vom Aufzug zum Deck und umgekehrt gewährleistet sind. Ein Fallreep gemäß Buchstabe b ist neben dem Aufzug an Deck anzubringen und für sofortigen Einsatz bereitzuhalten;
- c)
- kooperieren bei der Inspektion ihres Schiffes nach den Verfahren dieser Verordnung und bieten ihre Unterstützung an; sie garantieren die Sicherheit der Inspektoren und dürfen sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben weder behindern noch einschüchtern noch stören;
- d)
- gestatten den Inspektoren, sich mit den Behörden des Flaggenstaats und des Staats, der die Inspektion durchführt, in Verbindung zu setzen;
- e)
- gewähren Zugang zu allen Bereichen, Decks, Schiffsteilen, Fängen (verarbeitet oder nicht), Netzen und sonstigen Fanggeräten, Ausrüstungen, Eintragungsunterlagen, Plänen und Beschreibungen der Fischlagerräume, Produktionslogbüchern und Stauplänen sowie allen einschlägigen Unterlagen und unterstützen die Inspektoren, soweit es ihnen möglich ist, bei der Überprüfung der Übereinstimmung des Laderaums mit den Stauplänen;
- f)
- achten darauf, dass die Inspektoren sicher von Bord gehen;
- g)
- legen den Inspektoren auf Wunsch die Koordinaten der Start- und Zielorte der Versuchsfischzüge gemäß Artikel 6 Absatz 4 vor.
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