Artikel 46 VO (EG) 2007/1386
Erstellen der Inspektionsberichte
(1) Die Inspektoren erstellen einen Inspektionsbericht anhand des in Anhang IX aufgeführten Formulars und übermitteln ihn ihrer Behörde.
(2) Die Inspektoren erstellen anhand der Logbucheintragungen für die betreffende Fangreise eine Übersicht über die aus dem NAFO-Regelungsbereich stammenden Fänge des Schiffes, aufgeschlüsselt nach Arten und Abteilungen, und halten diese Angaben unter Nummer 14 im Inspektionsbericht fest.
(3) Bei Abweichungen zwischen den Eintragungen im Fangbuch und den Schätzungen des Inspektors über die Fänge kann dieser die Berechnungen, Verfahren und einschlägigen Unterlagen und die Fänge an Bord erneut überprüfen. Derartige Abweichungen werden unter Nummer 18 des Inspektionsberichts erfasst.
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