Artikel 45 VO (EG) 2007/1386
Tätigkeiten an Bord
(1) Das Inspektionsteam besteht aus höchstens zwei Inspektoren. Sofern die Beschaffenheit des Schiffes es zulässt, können die Inspektoren von einem Praktikanten begleitet werden, der dem Kapitän vorzustellen ist. Die Tätigkeiten des Praktikanten beschränken sich auf die Beobachtung der vom Inspektor durchgeführten Inspektionsarbeiten.
(2) Die Inspektion dauert höchstens drei Stunden bzw. nicht länger als das Einholen und die Untersuchung des Netzes und der Fänge, wenn diese Vorgänge länger dauern. Wird ein Verstoß festgestellt, so können die Inspektoren so lange an Bord bleiben, wie dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 48 und 51 erforderlich ist. Der Inspektor verlässt das Schiff innerhalb einer Stunde nach Abschluss der ursprünglichen Inspektion beziehungsweise nach Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Artikel 48.
(3) Es sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Beschädigungen von Verpackungen, Kartons und sonstigen Behältern und von deren Inhalt zu vermeiden. Die Kartons und Behälter sind so zu öffnen, dass sie wieder leicht verschlossen, verpackt und verstaut werden können.
(4) Die Inspektoren rechen das im Produktionslogbuch angegebene Produktionsgewicht in Lebendgewicht um, so dass die Logbuchangaben, die in Lebendgewicht ausgedrückt sind, überprüft werden können. Die Inspektoren stützen sich dabei auf die vom Kapitän verwendeten Umrechnungsfaktoren.
(5) Die Inspektoren sind befugt, alle einschlägigen Bereiche, Brücken und Schiffsteile zu untersuchen, ebenso die Fänge (verarbeitet oder nicht), Netze und sonstige Fanggeräte, Ausrüstungen und alle zur Überprüfung der Einhaltung der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO erforderlichen Unterlagen.
(6) Bei ihren Untersuchungen können die Inspektoren vom Kapitän jede erforderliche Unterstützung verlangen. Der Inspektionsbericht kann vom Kapitän mit Bemerkungen versehen werden und muss nach Abschluss der Inspektion von den Inspektoren unterzeichnet werden. Dem Kapitän des Fischereifahrzeugs ist eine Kopie des Inspektionsberichts auszuhändigen.
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