Artikel 44 VO (EG) 2007/1386
Anbordgehen
(1) Die Inspektoren und Praktikanten tragen einen vom NAFO-Sekretariat ausgestellten Ausweis bei sich und zeigen diesen vor, wenn sie an Bord eines Fischereifahrzeugs gehen.
(2) Die Inspektoren gehen nicht ohne vorherige Ankündigung an Bord eines Schiffes; die Ankündigung erfolgt über Funk oder durch das entsprechende Signal nach dem internationalen Signalcode an das betreffende Schiff, unter Angabe der Identität des Inspektionsteams und des Inspektionsschiffes.
(3) Die Inspektoren dürfen das zu betretende Schiff nicht auffordern, während des Fischens zu stoppen oder zu manövrieren, oder ihnen das Aussetzen oder Einholen von Fanggerät untersagen. Die Inspektoren können jedoch anordnen, dass das Aussetzen des Geräts unterbrochen oder verschoben wird, bis sie an Bord gegangen sind, allerdings nur für höchstens 30 Minuten nach Empfang des Signals gemäß Absatz 2.
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