Artikel 43 VO (EG) 2007/1386
Allgemeine Bestimmungen
(1) Wenn Inspektionsschiffe tagsüber bei normaler Sicht eine Inspektion durchführen, ziehen sie als Zeichen für die Durchführung einer Inspektion im Rahmen der NAFO-Regelung einen NAFO-Wimpel auf. Die Boote zum Übersetzen müssen ebenfalls einen Kontrollwimpel tragen, der halb so groß sein darf.
(2) Die Inspektionen von Fischereifahrzeugen, die für Forschungstätigkeiten eingesetzt sind, beschränken sich auf die Feststellung, dass das Schiff keine kommerzielle Fangtätigkeit ausübt.
(3) Die Inspektoren hindern den Kapitän nicht daran, sich während des Anbordgehens und der Inspektion mit den Behörden seines Flaggenstaats in Verbindung zu setzen.
(4) Die Inspektionsschiffe halten beim Manövrieren den nach seemännischer Praxis gebotenen Sicherheitsabstand zu den Fischereifahrzeugen ein.
(5) Die Inspektoren wenden keine Gewalt an, es sei denn, dies ist zum Schutz ihrer persönlichen Sicherheit erforderlich, und dann nur in dem erforderlichen Umfang. Bei der Durchführung von Inspektionen an Bord der Fischereifahrzeuge tragen die Inspektoren keine Schusswaffen.
(6) Die Inspektionen sind so durchzuführen, dass das Schiff, dessen Tätigkeiten und Fänge möglichst wenig gestört werden.
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