Artikel 42 VO (EG) 2007/1386

Überwachung

(1) Die Inspektoren nehmen eine Überwachungsfunktion wahr, indem sie von einem für die NAFO-Regelung abgestellten Schiff aus Fischereifahrzeuge beobachten. Wenn ein Beobachter ein Schiff einer NAFO-Vertragspartei beobachtet und dabei feststellt, dass seine Beobachtungen nicht mit den sonstigen ihm vorliegenden Informationen übereinstimmen, fasst er seine Beobachtungen in einem Überwachungsbericht in dem Format nach Anhang XI zusammen und übermittelt diesen Bericht seiner zuständigen Behörde. Der Bericht enthält Fotos des Fischereifahrzeugs, auf denen die Position sowie das Datum und die Uhrzeit, zu denen die Fotos aufgenommen wurden, zu erkennen sind.

(2) Die Mitgliedstaaten leiten den Überwachungsbericht unverzüglich auf elektronischem Wege an den Flaggenstaat des gesichteten Schiffes oder an die von diesem Staat benannten und dem NAFO-Sekretariat mitgeteilten Behörden sowie an das NAFO-Sekretariat und die Kommission weiter. Auf Anfrage übermitteln sie dem Flaggenstaat des betreffenden Schiffes auch das Original des Überwachungsberichts.

(3) Die Mitgliedstaaten, denen ein Überwachungsbericht über ihre Schiffe zugeleitet wird, ergreifen sofortige Maßnahmen und unternehmen die nötigen weiteren Ermittlungen, um geeignete Folgemaßnahmen einleiten zu können.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. Februar jeden Jahres mit, welche Maßnahmen sie aufgrund der im Vorjahr über ihre Schiffe erstellten Überwachungsberichte ergriffen haben. In den Fällen, in denen die Folgemaßnahmen Sanktionen nach sich ziehen, sind diese Sanktionen zu präzisieren. Die Kommission leitet diese Angaben vor dem 1. März jeden Jahres an das Sekretariat der NAFO weiter.

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