Artikel 41 VO (EG) 2007/1386

Programmplanung

(1) Die Europäische Fischereiaufsichtsagentur koordiniert die Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten im Namen der Gemeinschaft. Sie kann zu diesem Zweck im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsame operative Überwachungs- und Kontrollprogramme erstellen. Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im NAFO-Regelungsbereich fischen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung dieser Programme zu erleichtern, insbesondere hinsichtlich des erforderlichen Personals und der benötigten materiellen Mittel sowie der Zeiten, zu denen diese Personalkräfte und Mittel eingesetzt werden sollen, und der Einsatzgebiete.

(2) Bei der Erstellung der gemeinsamen operativen Überwachungs- und Kontrollprogramme achten die Europäische Fischereiaufsichtsagentur und die Mitgliedstaaten darauf, dass zu Zeiten, in denen gleichzeitig mehr als 15 Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft im NAFO-Regelungsbereich Fischereitätigkeiten ausüben, ein Inspektionsschiff der Gemeinschaft im Bereich patrouilliert oder ein Abkommen mit einer anderen Vertragspartei besteht, das die Anwesenheit eines Inspektionsschiffes gewährleistet.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur spätestens zum 15. Oktober jeden Jahres die Namen der Inspektoren und der Inspektionsschiffe mit, die sie im darauf folgenden Jahr für die NAFO-Regelung abzustellen beabsichtigen. Sie geben dabei den Namen, das Funkrufzeichen und die Kommunikationskapazität der abgestellten Inspektionsschiffe an. Anhand dieser Angaben erstellt die Europäische Fischereiaufsichtsagentur in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für das betreffende Kalenderjahr einen Plan für die Beteiligung der Gemeinschaft an der NAFO-Regelung, den sie dem NAFO-Sekretariat und den Mitgliedstaaten übermittelt.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur auf elektronischem Wege das Datum und die Uhrzeit mit, zu denen die Inspektionsschiffe ihre Tätigkeiten aufnehmen und beenden.

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