Artikel 40 VO (EG) 2007/1386

Kontrollmittel

Die Mitgliedstaaten oder die Kommission stellen ihren Inspektoren ausreichende Mittel zur Verfügung, damit diese ihre Überwachungs- und Kontrollaufgaben wahrnehmen können. Sie stellen zu diesem Zweck Inspektionsschiffe für die NAFO-Regelung ab.

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