Artikel 39 VO (EG) 2007/1386
Allgemeine Inspektions- und Überwachungsgrundsätze
(1) Die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten stellen Inspektoren für die Inspektion und Überwachung im NAFO-Regelungsbereich gemäß den Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO ab. Sie können auch Praktikanten benennen, die die Inspektoren begleiten.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass die Inspektoren ihren Auftrag nach Maßgabe der NAFO-Regelung ordnungsgemäß erfüllen. Die Inspektoren bleiben der Aufsicht ihrer zuständigen Behörden unterstellt und sind Letzteren gegenüber verantwortlich.
(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Kontrollen durch Gemeinschaftsinspektoren in nicht diskriminierender Weise und im Einklang mit den Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO durchgeführt werden.
(4) Die Zahl der Inspektionen richtet sich nach der Größe der im Regelungsbereich anwesenden Flotten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Zeit, die diese Flotten im Regelungsbereich verbringen, der Fangmengen und der bisherigen Einhaltung der Vorschriften.
(5) Neben ihrem Auftrag im Rahmen der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO kontrollieren die Inspektoren die im NAFO-Regelungsbereich tätigen Gemeinschaftsschiffe auch auf die Einhaltung aller sonstigen für diese Schiffe geltenden Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der Gemeinschaft.
(6) Inspektoren können an Bord der Schiffe der Mitgliedstaaten beordert werden, die Inspektionsaufgaben im NAFO-Regelungsbereich wahrnehmen.
(7) Die im NAFO-Regelungsbereich tätigen Inspektoren koordinieren ihre Tätigkeiten regelmäßig mit denen anderer NAFO-Inspektoren im NAFO-Regelungsbereich, um Informationen über Sichtungen und Kontrollen an Bord oder sonstige einschlägige Informationen auszutauschen.
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