Artikel 38 VO (EG) 2007/1386

Durchführungsbericht

Spätestens am 15. Februar jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Durchführung dieses Abschnitts. Dieser Bericht enthält unter anderem Informationen über die Einhaltung der Bestimmungen durch die betreffenden Schiffe insgesamt mit einem Vergleich zwischen den Schiffen mit einem Beobachter und solchen ohne Beobachter sowie über mögliche Kosteneinsparungen für die Unternehmen und die Behörden der Mitgliedstaaten, die Wechselbeziehung mit anderen Kontrollmitteln und über die technische Funktionsweise und die Zuverlässigkeit der operativen Systeme.

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