Artikel 37 VO (EG) 2007/1386
Verstöße
Wurde bei einem Schiff ohne Beobachter ein Verstoß festgestellt, so finden die Bestimmungen des Kapitels IV Abschnitt 5 Anwendung. Wird das Schiff nach diesem Verstoß nicht umgeleitet, so geht unverzüglich ein Beobachter an Bord.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.