Artikel 63a VO (EG) 2007/1386
Zuständige Behörde
(1) Die Mitgliedstaaten bezeichnen die zuständige Behörde, die als Kontaktstelle für die Entgegennahme von Anmeldungen gemäß Artikel 63b sowie die Entgegennahme von Bestätigungen und die Erteilung von Genehmigungen gemäß Artikel 63c fungiert.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Namen der zuständigen Behörde und die Kontaktdaten mit. Die Kommission leitet diese Angaben an das NAFO-Sekretariat weiter.
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