Artikel 63b VO (EG) 2007/1386
Anmeldung vor Anlaufen eines Hafens
(1) Abweichend von Artikel 28e Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 teilt der Kapitän des Fischereifahrzeugs gemäß Artikel 62 Absatz 1 dieser Verordnung oder sein Stellvertreter, der zur Anlandung oder Umladung einen Hafen anlaufen will, der zuständigen Behörde des Hafenmitgliedstaats gemäß Artikel 63a dieser Verordnung mindestens drei Arbeitstage vor der voraussichtlichen Ankunftszeit mit, welchen Hafen er nutzen möchte.
(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch u. a. unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen den Fanggründen und den Häfen andere Anmeldungsfristen vorsehen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle diese Anmeldungsfristen mit. Die Kommission leitet diese Angaben an das NAFO-Sekretariat weiter.
(3) Der Anmeldung müssen folgende Formblätter beiliegen, wobei Teil A ordnungsgemäß ausgefüllt sein muss:
- a)
- Formblatt PSC 1 gemäß Anhang XV (A), wenn das Fischereifahrzeug seine eigenen Fänge anlanden oder umladen möchte;
- b)
- Formblatt PSC 2 gemäß Anhang XV (B), wenn das Fischereifahrzeug Fänge anlanden oder umladen möchte, die es zuvor durch Umladung erhalten hat. Für jedes abgebende Schiff ist ein getrenntes Formblatt zu verwenden;
- c)
- beide Formblätter, PSC 1 und PSC 2, wenn das Fischereifahrzeug sowohl eigene als auch durch Umladungen erhaltene Fänge anlanden oder umladen möchte.
(4) Der Kapitän eines Schiffes oder sein Stellvertreter kann eine Anmeldung annullieren, indem er die zuständige Behörde des Hafens, den er nutzen wollte, mindestens 24 Stunden vor der gemeldeten voraussichtlichen Ankunftszeit benachrichtigt. Der Hafenmitgliedstaat kann jedoch andere Anmeldungsfristen vorsehen. Der Mitteilung ist eine Kopie des Originals der Formblätter PSC 1 oder PSC 2 beizufügen, worüber das Wort „annulliert” zu schreiben ist.
(5) Die zuständige Behörde des Hafenmitgliedstaats übermittelt eine Kopie der Anmeldung gemäß den Absätzen 3 und 4 unverzüglich an den Vertragspartei-Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs, das anlanden oder umladen möchte, sowie bei zuvor erfolgten Umladungen an den Vertragspartei-Flaggenstaat der Schiffe, von denen Fänge übernommen wurden.
(6) Eine Kopie der Anmeldung ist außerdem der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle zu übermitteln, die sie unverzüglich an das NAFO-Sekretariat weiterleitet.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.