Artikel 63c VO (EG) 2007/1386
Genehmigung zur Anlandung oder Umladung
(1) Mit der Anlandung oder Umladung darf erst begonnen werden, wenn die zuständige Behörde des Hafenmitgliedstaats hierzu die Genehmigung erteilt hat. Die entsprechende Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Flaggenstaat durch Rücksendung einer Kopie der gemäß Artikel 63b Absatz 5 übermittelten Formblätter PSC 1 und/oder PSC 2 mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil B bestätigt, dass
- a)
- die Fischereifahrzeuge, die nach eigenen Angaben den Fisch gefangen haben, über ausreichende Quoten für die angegebenen Arten verfügten;
- b)
- die Fischmengen an Bord ordnungsgemäß nach Arten gemeldet und für die Berechnung etwaiger Fang- oder Aufwandsbeschränkungen berücksichtigt worden sind;
- c)
- die Fischereifahrzeuge, die nach eigenen Angaben den Fisch gefangen haben, im Besitz einer Fanggenehmigung für die angegebenen Gebiete waren und
- d)
- der Aufenthalt der Schiffe in dem angegebenen Fanggebiet mittels VMS-Daten überprüft worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats vollständige oder teilweise Anlandungen genehmigen, auch wenn die in Absatz 1 genannte Bestätigung noch nicht vorliegt. In solchen Fällen lassen sie den betreffenden Fisch jedoch in ein von ihnen kontrolliertes Lager bringen. Der Fisch wird erst zum Verkauf, zur Übernahme oder zum Transport freigegeben, nachdem die Bestätigung gemäß Absatz 1 eingegangen ist und von den zuständigen Behörden überprüft wurde. Geht die Bestätigung nicht binnen 14 Tagen nach der Anlandung ein, können die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats den Fisch beschlagnahmen und darüber nach Maßgabe nationaler Vorschriften verfügen.
(3) Die zuständige Behörde des Hafenmitgliedstaats teilt dem Kapitän unverzüglich durch Übermittlung einer Kopie der Formblätter PSC 1 und/oder PSC 2 mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil C mit, ob sie die Anlandung oder Umladung genehmigen. Diese Kopie wird auch der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle übermittelt, die die Information an das NAFO-Sekretariat weiterleitet.
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