Artikel 63d VO (EG) 2007/1386

Kontrollen

(1) Sofern nicht in einem Bestandserholungsplan etwas anderes festgelegt ist, kontrolliert der Hafenmitgliedstaat in jedem Berichtsjahr mindestens 15 % der Anlandungen oder Umladungen.

(2) Die Kontrollen werden von zugelassenen nationalen Inspektoren durchgeführt, die dem Kapitän des Fischereifahrzeugs vor der Kontrolle ihre Vollmacht vorlegen.

(3) Der Hafenmitgliedstaat kann Inspektoren anderer Vertragsparteien auffordern, seine eigenen Inspektoren zu begleiten und die Kontrollen von Anlandungen oder Umladungen im Sinne dieses Kapitels zu beobachten.

(4) Die Kontrollen umfassen die Überwachung der gesamten Entladung oder Umladung in dem betreffenden Hafen und die nationalen Inspektoren führen mindestens folgende Kontrollen durch:

a)
Datenvergleich zwischen den angelandeten oder umgeladenen Mengen nach Arten und

i)
den im Logbuch angegebenen Mengen nach Arten,
ii)
den Fang- und Tätigkeitsberichten und
iii)
allen in der Anmeldung (PSC 1 oder PSC 2) enthaltenen Angaben über Fänge;

b)
Prüfung und Erfassung der Fangmengen nach Arten, die nach Abschluss der Anlandung oder Umladung noch an Bord verbleiben;
c)
Prüfung von Angaben aus Inspektionen auf See;
d)
Prüfung aller an Bord befindlichen Netze und Erfassung der Maschengrößen;
e)
Prüfung der Größe der Fische auf Übereinstimmung mit den Mindestgrößenanforderungen.

(5) Die Inspektoren bemühen sich, die Schiffe nicht über Gebühr aufzuhalten, und tragen dafür Sorge, dass Störungen und Behinderungen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben und eine Minderung der Qualität der Fänge vermieden wird.

(6) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs

a)
ist zur Kooperation und Unterstützung bei der Kontrolle des Schiffs nach diesen Verfahren verpflichtet und darf die Inspektoren des Hafenstaats bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nicht behindern, einschüchtern oder stören;
b)
gewährt Zugang zu allen Bereichen, Decks und Räumen des Schiffs, an Bord befindlichen Fängen, Netzen und anderem Gerät oder Ausrüstungen und stellt alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die der Inspektor des Hafenstaats für erforderlich hält, einschließlich Kopien relevanter Dokumente.

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